Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§ 1 Anwendungsbereich
-
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Fa. Stahlbau Moser mit
ihren Vertragspartnern (Auftraggebern).
-
Abweichende Bestimmungen werden nur dann
Vertragsbestandteil, wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Anders lautende Bestimmungen des Auftraggebers sind nicht verpflichtend,
auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder Regelungen
in diesen Geschäftsbedingungen nicht getroffen sind.
-
Nachstehende Bedingungen gelten auch für alle
künftigen Geschäfte.
§ 2 Sonstige Leistungen und Lieferungen
Liegt dem Vertrag zwischen
der Fa. Stahlbau Moser und dem Auftraggeber eine Bauleistung im Sinn des §
1 VOB/A zugrunde, sind die Bestimmungen der Verdinungsordnung für
Bauleistungen in der jeweils gültigen Fassung Grundlage des Vertrages. In
allen anderen Fällen greifen die nachfolgenden Bestimmungen der §§ 3 bis
12 dieser Geschäftsbedingungen.
§ 3 Angebot
-
Alle Angebote sind bis zum Erfolg des
Vertragsschlusses freibleibend.
-
Die Annahme von Aufträgen wird schriftlich bestätigt.
Erst mit unserer Auftragsbestätigung gelten die Aufträge als angenommen.
Das gleiche gilt bei Sofortlieferung ohne Auftragsbestätigung.
-
Wird ein Angebot aufgrund von Unterlagen des
Auftraggebers wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben
erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn im Angebot auf
sie Bezug genommen wird.
-
Das Eigentums- und Urheberrecht an
Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten
wir uns vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt,
vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie
gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.
-
Bei Anfragen und bei Entgegennahmen von Aufträgen
können Daten gespeichert werden. Der Auftraggeber erklärt sich
ausdrücklich mit einer Speicherung der Daten einverstanden.
§ 4 Preise
-
Preise verstehen sich netto zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und
beinhalten nicht Verpackung und Transport.
-
Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen
schriftlichen Vereinbarung.
-
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur
zahlungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
-
Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung
der von der Fa. Stahlbau Moser zu erbringenden Leistungen in der
normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Auftraggebers
durchgeführten Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für
Arbeiten unter nicht vorgesehenen erschwerten Bedingungen werden, sobald
im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden
Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Auftraggebers
zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen erbracht werden.
-
Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers werden alle Forderungen gegenüber
diesem, einschließlich derjenigen, für die Wechsel hereingenommen
wurden, sofort fällig. In diesen Fällen ist die Fa. Stahlbau Moser
berechtigt, für außenstehende Lieferungen Sicherheitsleistungen zu
verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Zahlungen
-
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für
eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden
in Höhe des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf
den Auftraggeber übertragen wird.
-
Ist kein Zahlungsziel auf unserer Rechnung
ausgewiesen oder anderweitig vereinbart, so gilt ein Zahlungsziel von 30
Tagen ohne Abzug bei Privatkunden und 10 Tagen bei Gewerbetreibenden als
vereinbart.
-
Die Aufrechnung mit anderen als rechtskräftig
feststehenden oder unbestrittenen Forderungen ist ausgeschlossen.
§ 6 Lieferung und Abnahme
-
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
Werden nachträglich Vertragsenderungen vereinbart, ist gleichzeitig ein
Liefertermin oder eine Lieferfrist neu zu vereinbaren, ist nicht
ausdrücklich eine Verbindlichkeit vereinbart, sind Liefertermine oder
Lieferfristen für uns unverbindlich.
-
Der Umfang der Lieferung richtet sich im Rahmen der
Liefermöglichkeiten nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Die
Fa. Stahlbau Moser ist zu Teillieferungen berechtigt.
-
Die Lieferzeit ist gewahrt, wenn bis zum Ablauf die
Ware das Gelände der Fa. Stahlbau Moser verlassen hat oder versandbereit
ist.
-
Der Übergang der Transportgefahr erfolgt mit der
Übergabe an die mit der Ausführung der Lieferung beauftragten Person,
Firma oder Anstalt.
-
Der Auftraggeber kann 6 Wochen nach Überschreitung
einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen
angemessener Frist zu liefern. Erst mit Ablauf dieser Frist tritt Verzug
ein.
-
Erwächst dem Auftraggeber wegen einer von Seiten der
Fa. Stahlbau Moser verschuldeten Lieferverzögerung nachweisbarer
Schaden, so ist er, nachdem er eine Nachfrist von zwei Wochen gesetzt
hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, von Ablauf der
Nachfrist an eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des jeweiligen
in Verzug befindlichen Liefergegenstandes geltend zu machen, maximal
jedoch 5 %. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Setzung der
Nachfrist schriftlich erfolgt.
-
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen
ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber
zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme
aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt 12 Werktage nach Zugang der
zweiten Aufforderung ein.
-
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme des
hergestellten Werkes, so ist die Fa. Stahlbau Moser berechtigt, eine
angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Hat der Auftraggeber das Werk
innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so ist die Fa.
Stahlbau Moser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall ist die
Fa. Stahlbau Moser berechtigt, auch ohne Nachweis des tatsächlich
entstandenen Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren
tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des vereinbarten Preises
als Schadensersatz zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber
vor Herstellung des Werkes von dem Vertrag zurücktreten will.
§ 7 Gewährleistung
-
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens
innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist
können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr
geltend gemacht werden.
-
Soweit ein von Seiten der Fa. Stahlbau Moser zu
vertretender Mangel am Vertragsgegenstand vorliegt, ist diese nach ihrer
Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
-
Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die
Fa. Stahlbau Moser nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die
Ersatzpflicht bei entsprechender Haftung ist auf den vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
-
Die Fa. Stahlbau Moser haftet nicht für Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet
sie nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
Auftraggebers.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
-
Das Eigentum des Vertragsgegenstandes geht erst mit
vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen auf den Auftraggeber
über. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in eine laufende
Rechnung aufgenommen worden sind.
-
Wird der gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so
werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen
schon jetzt an die Fa. Stahlbau Moser abgetreten, und zwar in Höhe des
Wertes des Liefergegenstandes zuzüglich 10 %. Diese nimmt die Abtretung
an.
-
Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen
oder Sicherungsübereignungen sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Eine
Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die
Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des
Auftraggebers.
§ 9 Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche
gegen die Fa. Stahlbau Moser sowie gegenüber deren Erfüllungsgehilfen oder
Repräsentanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für
indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann oder wenn aus einer
Garantieübernahme zwingend gehaftet wird. Der Haftungsausschluss gilt
nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden aus der Verletzung von Körper,
Leben oder Gesundheit.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
-
Erfüllungsort zur Lieferung und Leistung und für die
Zahlung des Auftraggebers ist Betzdorf
-
Gleiches gilt für den Gerichtsstand, soweit er
gesetzlich vereinbart werden kann. Die Fa. Stahlbau Moser ist daneben
auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.
§ 11 Schriftform
Nebenabreden werden
grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden.
Änderungen und oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
§ 12 Salvatorische Klausel
-
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam
sein oder werden oder sollten diese eine Lücke enthalten, so bleibt die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
-
Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt dann eine
wirksame Bestimmung als vereinbart. die von den Parteien gewollten am
nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer Lücke.
Stand 15:12.2013 Kirchen
|